Pflegegrade:
Entscheidend für die Einstufung in die Pflegegrade ist der Grad der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Menschen.
Die Pflegegrade sind:
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
MDK entscheidet über Pflegegrad-Zuordnung
Stellen Versicherte erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Auftrag der Pflegekassen. Der MDK führt hierzu eine Begutachtung vor Ort durch und gibt anschließend eine Empfehlung zur Zuordnung zu einem Pflegegrad. Die Pflegekasse entscheidet dann über die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die direkte Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen hat.
Antragstellung
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden; dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse.
Pflegegeld:
Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2, die von Angehörigen oder vertrauten Personen (etwa Freunde oder Nachbarn) zuhause gepflegt werden, steht das monatliche Pflegegeld für die häusliche Pflege zur Verfügung.
Wenn Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten, ist je nach Pflegegrad ein kostenloser Beratungseinsatz in der häuslichen Umgebung durchzuführen. Die Abrechnung wird direkt mit der Pflegekasse vorgenommen.
- Pflegegrade 2 und 3: Pflegebedürftige haben einmal im Halbjahr einen Beratungseinsatz durchzuführen.
- Pflegegrade 4 und 5: Pflegebedürftige haben einmal im Vierteljahr einen Beratungseinsatz durchzuführen.
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie alle, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen erhalten, dürfen auf freiwilliger Basis einmal im Halbjahr ebenfalls kostenlos einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Kombinationsleistung:
Entscheiden Sie selbst und kombinieren Sie die Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst mit der Pflege durch selbst organisierte Pflegepersonen. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen bis zu den monatlichen Höchstbeträgen ab (s. untenstehende Tabelle). Sofern der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, ermittelt die Pflegekasse anschließend das anteilige Pflegegeld und zahlt es aus.
Rechen-Beispiel bei Pflegegrad 3
Für Pflegesachleistungen kann ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 einen monatlichen Höchstbetrag von € 1.363,- nutzen (s. untenstehende Tabelle). Der Pflegedienst berechnet für die Pflege eines vollen Monats € 681,50. Diese € 681,50 entsprechen 50 Prozent des monatlichen Höchstbetrages von € 1.363,-. Somit verbleiben ebenfalls 50 Prozent für das anteilige Pflegegeld. Bei dem Pflegegrad 3 steht für die selbst sichergestellte Pflege bis zu dem monatlichen Höchstbetrag von € 545,- das Pflegegeld zur Verfügung. Die 50 Prozent des anteiligen Pflegegeldes ergeben damit € 272,50. Es werden bei diesem Beispiel € 681,50 an den Pflegedienst und anteiliges Pflegegeld in Höhe von € 272,50 an den Pflegebedürftigen gezahlt.
*) Alle Pflegebedürftigen, ab Pflegegrad I, haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von € 125,- pro Monat.
Nutzung des Entlastungsbetrags in Höhe von € 125,- pro Monat (zweckgebunden). Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
1 | € 0,- | € 0,- |
2 | € 332,- | € 761,- |
3 | € 573,- | € 1432,- |
4 | € 765,- | € 1778,- |
5 | € 947,- | € 2200,- |
Verhinderungspflege:
Entlastung für die Pflegeperson
Wenn Ihre Pflegeperson wegen Krankheit, eines Urlaubs oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, können Sie eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Sie können die Verhinderungspflege auch Stundenweise über das gesamte Kalenderjahr beantragen und in Anspruch nehmen.
Verhinderungspflege – Das sind die Voraussetzungen
Die Verhinderungspflege können Sie ab Pflegegrad 2 nutzen. Eine Voraussetzung ist, dass Sie den Pflegegrad schon seit 6 Monate haben.
Pro Kalenderjahr stehen Ihnen für die Verhinderungspflege € 1.612,- zur Verfügung. Diesen Betrag können Sie mit nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Kurzzeitpflege von bis zu € 806,- auf € 2.418,- pro Kalenderjahr erhöhen.
Pflegehilfsmittel:
Bei der ambulanten Pflege kommen viele Hilfsmittel zum Einsatz – ein Teil wird von der Pflegeversicherung subventioniert. Es handelt sich dabei um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Wer einen pflegebedürftigen Menschen versorgt, ist auf eine ganze Reihe von Hilfsmitteln angewiesen. Sind im häuslichen Umfeld Privatpersonen für die pflegerische Versorgung zuständig, müssen Pflegehilfsmittel auf die individuelle Pflegesituation abgestimmt und selbst beschafft werden. Nicht alle dieser Hilfsmittel müssen aus eigener Tasche gezahlt werden.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Um Pflegehilfsmittel zu erhalten und die Kosten bei der Pflegeversicherung geltend machen zu können benötigen Sie einen Pflegegrad.
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten im Rahmen einer Pauschale von € 40,- pro Monat.
Wie können Pflegehilfsmittel beantragt werden?
Die Kostenübernahme erfolgt nicht automatisch, die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch müssen individuell bei der Pflegeversicherung beantragt werden.
Was sind technische Hilfsmittel / Pflegehilfsmittel?
Es gibt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege beitragen:
technische Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Technische Hilfsmittel werden in aller Regel nur einmalig angeschafft. Sie werden größtenteils nicht vollständig von der Pflegeversicherung übernommen, sondern sind mit einem Eigenanteil verbunden. Häufig werden sie nur leihweise übergeben und müssen nach einem bestimmten Zeitraum ausgetauscht oder zurückgegeben werden.
Beispiele sind:
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, z.B. Pflegebetten, Pflegestühle, Toilettenstühle
- Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene: z. B. Bettschutzeinlagen, Waschsysteme, Urinflaschen
- Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität, z. B. Gehhilfen, Rollatoren, Rollstühle
- Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, z. B. Lagerungskissen
- Inkontinenzmaterial über Dauerrezept vom Hausarzt
Diese Hilfsmittel rezeptiert Ihr Hausarzt und Sie werden über ein Sanitätshaus direkt bei der Pflegekassen beantragt und geliefert.
Anders sieht es dagegen bei den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch aus. Sie sind im wahrsten Sinne des Wortes „zum Verbrauch“.
Dies sind z. B. Desinfektionsmittel, Bettschutz, Einmalhandschuhe, Mundschutz oder Schutzschürzen.
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden, sofern ein Pflegegrad vorliegt, von der Pflegekasse bezahlt. Der Höchstbetrag liegt bei € 40,- pro Monat, die ein Pflegebedürftiger geltend machen kann. Kontaktieren Sie dazu ein Sanitätshaus oder sprechen Sie uns und wir helfen Ihnen bei der Organisation.
Pflegehilfsmittel, die darüber hinaus verbraucht werden, müssen selbst gezahlt werden.
Was kostet Pflege?
Ärztlich verordnete Leistungen nach SGB V werden von der Krankenkasse übernommen.
Die Kosten für pflegerische Leistungen orientieren sich an unserer Vergütungsvereinbarung mit den Krankenkassen, die im Folgenden aufgelistet ist:
LK | Leistungsart | Punkte | Preis in € |
1 | Ganzwaschung | 426 | 23,37 |
2 | Teilwaschung | 228 | 12,51 |
3 | Ausscheidungen | 104 | 5,71 |
4 | Selbstständige Nahrungsaufnahme | 104 | 5,71 |
5 | Hilfe bei der Nahrungsaufnahme | 260 | 14,27 |
6 | Sondenernährung (PEG) | 104 | 5,71 |
7 | Lagern / Betten | 104 | 5,71 |
8 | Mobilisation | 187 | 10,26 |
9 | Arztbesuche | 360 | 19,75 |
10 | Beheizen des Wohnbereichs | 60 | 3,29 |
11 | Einkaufen | 150 | 8,23 |
12 | Zubereiten von warmen Speisen | 150 | 8,23 |
13 | Aufräumen u. / o. Reinigen der Wohnung | 540 | 29,63 |
14 | Waschen / Pflegen der Wäsche u. Kleidung | 360 | 19,75 |
15 | Hausbesuchspauschale | 3,78 | |
15a | Erhöhte Hausbesuchspauschale | 6,05 | |
16 | Erstgespräch | 1600 | 87,79 |
16a | Folgebesuch | 900 | 49,38 |
17 | Beratungsbesuch §37.3 | 1350 | 74,07 |
18 | Große Grundpflege mit Lagern / Betten und selbstständiger Nahrungsaufnahme | 633 | 34,73 |
19 | Große Grundpflege | 467 | 25,62 |
20 | Kleine Grundpflege mit Lagern / Betten und selbstständiger Nahrungsaufnahme | 467 | 25,62 |
21 | Kleine Grundpflege | 301 | 16,51 |
22 | Große hauswirtschaftliche Versorgung | 760 | 41,70 |
23 | Große Grundpflege mit Lagern / Betten | 540 | 29,63 |
24 | Große Grundpflege mit Lagern / Betten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme | 768 | 42,14 |
25 | Kleine Grundpflege mit Lagern / Betten | 363 | 19,92 |
26 | Kleine Grundpflege mit Lagern / Betten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme | 602 | 33,03 |
27 | Kleine pflegerische Hilfestellung 1 | 104 | 5,71 |
28 | Kleine pflegerische Hilfestellung 2 | 104 | 5,71 |
29 | Kleine pflegerische Hilfestellung 3 | 176 | 9,66 |
30 | Kleine pflegerische Hilfestellung 4 | 80 | 4,39 |
31 | Pflegerische Betreuung | 625 P. x Punktwert / 60 = Euro/Minute (Zeitvergütung) | 0,57/Minute |
32 | Hilfe bei der Sicherstellung der selbstverantworteten Haushaltsführung | 625 P. x Punktwert / 60 = Euro/Minute (Zeitvergütung) | 0,57/Minute |
33 | Hauswirtschaftliche Versorgung | 625 P. x Punktwert / 60 = Euro/Minute (Zeitvergütung) | 0,57/Minute |